Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung EXPOSURE SYSTEMS NEDERLAND B.V. mit Sitz in (6673DE) Andelst, Industrieweg 10, nachstehend genannt: Exposure Systems.
1 Anwendbarkeit
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Offerten von Exposure Systems sowie für alle Verträge und Rechtsverhältnisse mit Exposure Systems. Die Gegenpartei von Exposure Systems wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt bezeichnet: der Kunde.
1.2 Exposure Systems lehnt die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ab.
2 Angebote und Abschluss von Verträgen
2.1 Die Angebote von Exposure Systems sind freibleibend, es sei denn, in dem Angebot ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Größen- und Gewichtsangaben, Preise oder sonstige Angaben von Exposure Systems sind nicht verbindlich. Dabei handelt es sich nur um ungefähre Angaben.
2.3 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ein Geschäftsführer von Exposure Systems oder eine von Exposure Systems zu diesem Zweck besonders bevollmächtigte Person den vom Kunden erteilten Auftrag oder die Beauftragung schriftlich bestätigt hat oder durch die Unterschrift auf dem vom Kunden ausgestellten Angebot von Exposure Systems, wenn dieses als schriftliche Aufzeichnung der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen dienen soll. Wenn die Parteien dies nicht tun, der Kunde jedoch zustimmt, dass Exposure Systems mit der Ausführung des Auftrags beginnt, gilt der Inhalt des Angebots oder der Offerte als zwischen den Parteien vereinbart.
2.4 Mehr- oder Minderleistungen sind für Exposure Systems erst dann verbindlich, wenn sie von Exposure Systems schriftlich bestätigt wurden.
3 Preise und Sicherheit
3.1 Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten und/oder anderer Steuern, Abgaben oder Zölle, die auf die Waren als solche erhoben werden, es sei denn, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
3.2 Exposure Systems ist berechtigt, die vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genannten Preise zu erhöhen, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren nachträglich ändern, wobei die geänderten Beträge zu berücksichtigen sind.
3.3 Werden die Preise nicht vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt, sind die vom Kunden zu zahlenden Preise die in den Preislisten von Exposure Systems angegebenen Preise, die am Tag der Lieferung oder am Tag der Fertigstellung der Arbeit oder Dienstleistung gelten.
3.4 Exposure Systems ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit oder ergänzende Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden zu verlangen und Lieferungen auszusetzen, bis der Kunde eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Exposure Systems haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch diese Verzögerung entstehen.
4 Ausführung des Vertrags, Lieferung, Abweichungen und Solidität
4.1 Exposure Systems ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt zu dem vom Kunden angegebenen Zweck auszuführen. Exposure Systems ist berechtigt, den Auftrag (teilweise) durch einen Dritten ausführen zu lassen. Exposure Systems haftet weder für Texte (Inhalt oder Sprache) und Bildmaterial, die vom Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden, noch für die Tauglichkeit der dabei verwendeten digitalen Dateien/Datenträger. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und dass alle anderen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllt sind.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von Exposure Systems zur Verfügung gestellten (Druck-)Proofs sorgfältig und zeitnah auf Fehler und Mängel zu prüfen und Exposure Systems seine Stellungnahme zu übermitteln. Die Genehmigung der Tests oder die nicht rechtzeitige Erfüllung der Nachweispflicht gilt als Anerkennung, dass Exposure Systems die Tests vor den entsprechenden Arbeiten gemäß dem Auftrag durchgeführt hat.
4.3 Exposure Systems bemüht sich, den Auftrag innerhalb der angegebenen Frist auszuführen, ist jedoch nicht verpflichtet, den Auftrag innerhalb dieser Frist abgeschlossen zu haben. Ein angegebenes Lieferdatum ist immer ein Zieltermin und gilt nur als Richtwert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Die Überschreitung einer Lieferfrist gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz, auf Aussetzung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen oder auf Auflösung des Auftragsvertrags.
4.5 Exposure Systems ist berechtigt, einen Auftrag im Ganzen oder nacheinander in Teilen zu liefern. Im letzteren Fall ist Exposure Systems berechtigt, dem Kunden jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen und deren Bezahlung zu verlangen. Wenn und solange eine Teillieferung vom Kunden nicht bezahlt wird und/oder der Kunde andere Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder früheren Verträgen nicht erfüllt, ist Exposure Systems berechtigt, den/die Vertrag/Verträge, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung des Kunden aufzulösen, wobei das Recht von Exposure Systems auf Schadenersatz gewahrt bleibt und der Kunde kein Recht auf Schadenersatz oder anderes geltend machen kann.
4.6 Als Lieferdatum gilt der Tag des Versands der Waren oder der Tag der Benachrichtigung im Sinne von Absatz 8 dieses Artikels.
4.7 Wenn vereinbart wurde, dass Exposure Systems den Transport der Waren übernimmt, werden diese, wenn der Lieferort nicht ausdrücklich angegeben ist, von Exposure Systems an die Exposure Systems bekannte Adresse des Kunden geliefert oder zur Lieferung an diese Adresse geschickt. Die Waren reisen auf Kosten und Risiko des Kunden, auch wenn der Transportauftrag von oder im Namen von Exposure Systems erteilt wird. Sofern der Kunde Exposure Systems nicht rechtzeitig auffordert, die Waren während des Transports auf Kosten des Kunden zu versichern, reisen die Waren unversichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren nach Ankunft des Transportmittels so schnell wie möglich zu entladen.
4.8 Wenn nicht vereinbart wurde, dass Exposure Systems die Waren liefert (oder liefern lässt), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Waren innerhalb von zwei Tagen nach der Mitteilung von Exposure Systems, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, in den Geschäftsräumen von Exposure Systems in Aalten oder in dem von Exposure Systems benannten Vertriebszentrum oder Werk abzuholen (oder abholen zu lassen).
4.9 Wenn der Kunde es versäumt, die Waren zu den in Absatz 7 oder 8 genannten Zeiten abzunehmen oder abzuholen, befindet er sich bereits in Verzug. Exposure Systems ist dann berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder lagern zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Exposure Systems die Lagerkosten zu dem bei Exposure Systems üblichen Satz oder dem Exposure Systems in Rechnung gestellten Satz zu erstatten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung für diese Artikel aufgrund einer noch nicht erfolgten Lieferung zu verweigern.
4.10 Mehr- oder Minderlieferungen im Verhältnis zur vereinbarten Anzahl sind zulässig, wenn sie die folgenden Prozentsätze nicht über- oder unterschreiten: – Auflage bis zu 5.000 Stück: 10% – Auflage von 5.000 und mehr: 5%.
4.11 Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, der Kopie oder dem Modell bzw. den Satz-, Druck- oder sonstigen Probedrucken andererseits können keinen Grund für eine Ablehnung, einen Preisnachlass, eine Vertragsauflösung oder einen Schadensersatz darstellen, wenn sie von geringer Bedeutung sind.
4.12 Der Kunde ist verpflichtet, bei oder unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen und insbesondere, ob sie intakt, gesund und vollständig sind.
4.13 Wird die gelieferte Menge nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 48 Stunden – nach Lieferung der Waren schriftlich beanstandet, werden die auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als richtig anerkannt. Wenn der Kunde bei der in Absatz 8 genannten Prüfung und Inspektion Mängel und/oder Unzulänglichkeiten feststellt, muss er diese Exposure Systems spätestens acht Tage nach der Lieferung schriftlich mitteilen. Bei Überschreitung der in diesem Absatz genannten Fristen erlischt jeder Anspruch gegen Exposure Systems in Bezug auf diese Mängel.
4.14 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Aufträge, die die (De-)Montage oder den Transport von Waren beinhalten.
5 Eigentumsübertragung und Eigentumsvorbehalt, Risiko und Pfandrechte
5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 4 auf den Kunden über.
5.2 Unbeschadet des Vorstehenden gehen die Waren ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren die Geschäftsräume von Exposure Systems in Aalten oder das von Exposure Systems benannte Vertriebszentrum oder die Fabrik verlassen haben, auf das Risiko des Kunden über.
5.3 a. Exposure Systems behält sich das Eigentum an allen von ihr an den Kunden gelieferten Waren vor, bis der Kaufpreis für alle diese Waren vollständig bezahlt wurde. Führt Exposure Systems im Rahmen dieser Vereinbarungen vom Auftraggeber zu vergütende Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers aus, so gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber auch diese Forderungen von Exposure Systems vollständig beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die Exposure Systems gegenüber dem Kunden aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Kunden aus dem vorgenannten Vertrag gegenüber Exposure Systems geltend machen kann. b. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf dieser die Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein anderes Recht daran einräumen, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen unter Buchstabe f. c. Exposure Systems behält sich hiermit das Pfandrecht gemäß Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an gelieferten Waren, die durch Zahlung in das Eigentum des Kunden übergegangen sind und sich noch in dessen Händen befinden, als zusätzliche Sicherheit für andere als die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Forderungen vor, die Exposure Systems aus irgendeinem Grund noch gegen den Kunden hat. Exposure Systems ist jederzeit berechtigt und wird hiermit unwiderruflich vom Auftraggeber bevollmächtigt, die für die Errichtung dieses vorbehaltenen Pfandrechts erforderlichen Handlungen vorzunehmen (was ausdrücklich die Errichtung des Pfandrechts durch öffentliche oder eingetragene Privaturkunde einschließt) und dabei auch im Namen des Auftraggebers zu handeln. Auf Verlangen von Exposure Systems verpflichtet sich der Kunde, diesem Versprechen unverzüglich nachzukommen. d. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Exposure Systems zu verwahren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Vorbehaltseigentums gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und Exposure Systems die Policen dieser Versicherungen auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern der Güter aus den vorgenannten Versicherungspolicen werden, sobald Exposure Systems dies anzeigt, vom Auftraggeber in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für die Forderungen von Exposure Systems gegenüber dem Auftraggeber an diesen verpfändet. Es gelten die letzten beiden Sätze von Absatz 3c. e. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Exposure Systems nicht nachkommt oder Exposure Systems begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Exposure Systems berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der auf keinen Fall den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen darf, abzüglich der bei der Rücknahme entstandenen Kosten. f. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr an Dritte verkaufen und übertragen. Beim Verkauf auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt von seinen Abnehmern auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren. g. Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Kunden erwirbt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Exposure Systems an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, diese Forderungen an Exposure Systems zu verpfänden, sobald Exposure Systems den Wunsch dazu äußert, und zwar in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, gleich welcher Art. Es gelten die letzten beiden Sätze von Absatz 3c. h. Soweit der Eigentumsvorbehalt von Exposure Systems an den gelieferten Waren durch Beitritt oder Umwandlung erlischt, bestellt der Auftraggeber hiermit im Voraus ein besitzloses Pfandrecht an den Beitrittswaren oder den umgewandelten Waren zugunsten von Exposure Systems als Sicherheit für alles, was der Auftraggeber Exposure Systems, gleich aus welchem Grund, schuldet oder schulden wird. Es gelten die letzten beiden Sätze von Absatz 3c.
5.4 Alle Waren, Dokumente, Wertpapiere und Gelder, die Exposure Systems oder ein Dritter in seinem Namen vom oder für den Kunden, für welche Rechnung und zu welchem Zweck auch immer, besitzt oder erhält, sowie alle Forderungen, die der Kunde von Exposure Systems, für welche Rechnung auch immer, besitzt oder erhält, dienen Exposure Systems als Pfand für alles, was sie gegen den Kunden, für welche Rechnung auch immer, besitzt oder besitzen wird. Diese Verpfändung gilt jedes Mal als erfolgt, wenn Exposure Systems oder ein Dritter in seinem Namen diese Waren, Dokumente, Wertpapiere und Gelder zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen in Besitz nimmt.
5.5 Nach Abschluss der Bestellung ist Exposure Systems zu keiner Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die mit der Bestellung verbundenen Produkte verpflichtet.
6 Gussformen, Formen, Halbfabrikate, Produktionsanlagen, Hilfsmittel, usw.
6.1 Alle von Exposure Systems im Rahmen der Auftragsausführung hergestellten Gegenstände wie Formen, Shapes, Halbfabrikate, Produktionsmittel, Hilfswerkzeuge usw. oder ganz oder teilweise nach den Anweisungen von Exposure Systems hergestellte Gegenstände, für die der Auftraggeber die vereinbarten Kosten bezahlt hat, bleiben Eigentum von Exposure Systems, auch wenn sie im Angebot, in der Offerte oder in der Rechnung als gesonderte Position aufgeführt sind. Exposure Systems ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Kunden auszuhändigen oder aufzubewahren.
6.2 Die vom Kunden bezahlten Herstellungskosten sind als integraler Bestandteil der Gesamtkosten des Auftrags zu betrachten.
7 Qualität und Werbung
7.1 Exposure Systems übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von Exposure Systems verkauften Waren, ausgeführten Arbeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Kunde sie zu verwenden oder einzusetzen beabsichtigt, selbst wenn dieser Zweck Exposure Systems bekannt gegeben wurde, es sei denn, das Gegenteil wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
7.2 Der Kunde kann sich nicht mehr darauf berufen, dass das Gelieferte, Vollendete oder Erbrachte nicht dem Vertrag entspricht, wenn er Exposure Systems nicht innerhalb von acht Tagen, nachdem er dies festgestellt hat oder vernünftigerweise hätte feststellen können oder müssen, und in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit der Lieferung der Waren, der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistungen, schriftlich darüber informiert.
7.3 Eine Reklamation in Bezug auf gelieferte Waren, geleistete Arbeiten oder erbrachte Dienstleistungen berührt nicht die Verpflichtungen des Kunden aus früheren oder zukünftigen Lieferungen oder Leistungen und berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung der Forderung von Exposure Systems auszusetzen.
8 Bürgschaft
8.1 Von der Gewährleistung auf von Exposure Systems gelieferte Waren sind ausdrücklich ausgeschlossen: normaler Verschleiß (einschließlich allmählicher Verfärbung, Verfärbung und Glanzminderung durch UV-Einfluss oder Witterungseinflüsse), jede Form von Schäden, die während oder nach der kundeneigenen Anbringung von selbstklebenden Materialien auftreten, Schäden durch unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch, Schäden, die nach oder infolge von Änderungen nach der Lieferung auftreten.
8.2 Für die von Exposure Systems verkauften und gelieferten Waren, die der Werksgarantie unterliegen, gelten ausschließlich die entsprechenden Werksgarantiebedingungen.
8.3 Für die anderen von Exposure Systems verkauften und gelieferten Waren gelten die folgenden Garantiebedingungen: a. Exposure Systems garantiert ausschließlich gelieferte Neuware für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Lieferung. b. Die Garantie erstreckt sich nur auf den kostenlosen Ersatz, die Reparatur oder die Wiederherstellung oder die Erstattung des in Rechnung gestellten Preises – nach dem Ermessen von Exposure Systems – der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Teils, sofern der Mangel auf Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen ist. c. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn die von Exposure Systems gelieferten Waren c.q. ein Dritter nicht in Übereinstimmung mit dem Handbuch oder den Anweisungen von Exposure Systems oder anderweitig falsch oder unsachgemäß montiert oder installiert wurde, oder – falls eine Freigabe des von Exposure Systems gelieferten Artikels erforderlich ist – das entsprechende Freigabedokument vom jeweiligen Kunden nicht zur Verfügung gestellt wurde c.q. an dritter Stelle wird Exposure Systems angezeigt. d. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn: 1. der Auftraggeber Exposure Systems nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels benachrichtigt und Exposure Systems nicht die Möglichkeit gibt, den Mangel unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von acht Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs gegenüber Exposure Systems, festzustellen und zu beheben; 2. der Auftraggeber einer Aufforderung von Exposure Systems, die mangelhafte Ware oder Teile davon frachtfrei an Exposure Systems zu senden, nicht nachkommt; 3. der Auftraggeber oder Dritte – ohne vorherige Kenntnis und Zustimmung von Exposure Systems – Arbeiten an der von Exposure Systems gelieferten oder bearbeiteten Ware vorgenommen haben, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird; 4. der Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch, unzureichende Wartung, Verschleiß oder Beschädigung zurückzuführen ist; 5. die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wird c.q. verwendet wird; 6. der Mangel die Folge ist von – die Anwendung staatlicher Vorschriften in Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien – Materialien oder Gegenstände, die in Absprache mit dem Kunden verwendet wurden – Materialien, Gegenstände, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, sofern sie auf Anweisung des Kunden verwendet wurden, sowie Materialien und Gegenstände, die vom Kunden oder in dessen Auftrag geliefert wurden.
8.4 a. Exposure Systems garantiert die Unversehrtheit der von ihr ausgeführten Arbeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Fertigstellung der Arbeiten. b. Die Garantie erstreckt sich nur auf die kostenlose Beseitigung der innerhalb dieser Frist festgestellten Mängel. c. Für Notreparaturen und provisorische Reparaturen wird keine Garantie übernommen.
9 Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt auf Seiten von Exposure Systems liegt vor, wenn Exposure Systems durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Terrorismus, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Epidemien, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, Beschlagnahme, Ein- und Ausfuhrbehinderungen behördliche Maßnahmen, Maschinendefekte, Störungen in der Energieversorgung, Material-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Defekte an Transportmitteln und Transportbehinderungen, und zwar sowohl im Unternehmen von Exposure Systems als auch bei seinen Lieferanten und den mit der Lagerung oder dem Transport Beauftragten und darüber hinaus aus allen anderen Gründen, die außerhalb der Kontrolle oder des Risikos von Exposure Systems liegen.
9.2 Eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Termin für die Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen verlängert sich um den Zeitraum, in dem Exposure Systems durch höhere Gewalt an der Erfüllung oder Ausführung seiner Verpflichtungen gehindert ist.
9.3 Verzögert sich die Lieferung oder Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwölf Monate, sind sowohl Exposure Systems als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag – für den nicht ausgeführten Teil – unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz 4 aufzulösen.
9.4 Wenn die höhere Gewalt eintritt, während der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, wird der Auftraggeber den bereits gelieferten Teil der Sachen oder den bereits erbrachten Teil der Arbeiten/Dienstleistungen behalten oder abnehmen und den dafür geschuldeten Preis bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der bereits gelieferte Teil der Sachen oder die bereits erbrachten Arbeiten/Dienstleistungen infolge der Nichtlieferung der restlichen Sachen oder der Nichtausführung der restlichen Arbeiten/Dienstleistungen vom Auftraggeber nicht (mehr) effektiv genutzt oder verwertet werden können.c.q. die erbrachten Arbeiten/Dienstleistungen infolge der Nichtlieferung der übrigen Waren bzw. der Nichterbringung der übrigen Arbeiten/Dienstleistungen vom Auftraggeber nicht (mehr) effektiv genutzt bzw. verwertet werden können. Im letztgenannten Fall ist der Kunde, wenn sich die verbleibende Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwölf Monate verzögert, berechtigt, den Vertrag auch für den bereits ausgeführten Teil aufzulösen und das bereits Gelieferte oder Ausgeführte auf Kosten und Gefahr des Kunden an Exposure Systems zurückzugeben oder Exposure Systems den Wert zu ersetzen.
10 Gewerbliche und geistige Eigentumsrechte
10.1 Exposure Systems behält sich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des Urheberrechts und des Geschmacksmusterrechts, an den von ihm zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Spezifikationen, Modellen, Entwürfen, Skizzen, Diagrammen usw. vor. Diese dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch in irgendeiner Form zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt oder vervielfältigt werden. Auf ein entsprechendes Ersuchen von Exposure Systems hin müssen sie unverzüglich zurückgegeben werden.
10.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Absatz 1 ist der Kunde verpflichtet, ein Bußgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, unbeschadet des Rechts von Exposure Systems, vollen Schadensersatz mit Zinsen und Kosten zu fordern. Die gezahlte oder fällige Strafe wird von der fälligen Entschädigung mit Zinsen und Kosten abgezogen.
10.3 Exposure Systems ist im Rahmen eines Auftrags nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber- oder Geschmacksmusterrechten, Patenten, Lizenzen und/oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter infolge der Verwendung von durch den Kunden oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Daten, wie Zeichnungen, Modellen, Entwürfen usw., entstehen.
10.4 Exposure Systems ist jederzeit berechtigt, die im Rahmen eines Auftrags für den Kunden erstellten Arbeiten für die eigene Werbung zu nutzen, es sei denn, dass zwingende, Exposure Systems bekannte Interessen dem entgegenstehen.
11 Rechnungsstellung und Zahlung
11.1 Exposure Systems ist berechtigt, auch nach jeder Teillieferung oder Teilleistung der vereinbarten Arbeiten oder Dienstleistungen Rechnung zu legen.
11.2 Im Falle einer (vereinbarten) Teillieferung ist Exposure Systems berechtigt, nach der Lieferung des ersten Teils zusätzlich zur Bezahlung dieses Teils die Bezahlung aller für den gesamten Auftrag angefallenen Kosten, wie z.B. für Filme, Formen und (Druck-)Probedrucke usw., zu verlangen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Preis innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, Skonto oder Aufrechnung zu zahlen.
11.4 Der in Rechnung gestellte Preis ist jedoch, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, jederzeit sofort fällig und zahlbar, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, einem Antrag des Auftraggebers (natürliche Person) auf Anwendung der Umschuldungsregelung vom Gericht stattgegeben wird, der Auftraggeber die Befugnis verliert, über sein Vermögen oder Teile davon durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder auf andere Weise zu verfügen, und wenn der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, unabhängig davon, ob sich diese aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz ergeben.
11.5 Der Kunde ist, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, bereits durch den bloßen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
11.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Datum des Verzugs, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
11.7 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, schuldet er auch die außergerichtlichen Inkassokosten. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 15% der noch fälligen Hauptsumme, mindestens jedoch 250 €. Exposure Systems ist nur verpflichtet, die entstandenen Kosten nachzuweisen, soweit sie den im vorigen Satz genannten Prozentsatz und Betrag übersteigen.
11.8 Vom Kunden geleistete Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller fälligen Kosten und Zinsen sowie der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12 Haftung und Entschädigung
12.1 Mit Ausnahme der Verpflichtung von Exposure Systems aus der in Artikel 7 genannten Garantie haftet Exposure Systems nicht für direkte oder indirekte materielle oder immaterielle Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder einem Dritten im Zusammenhang mit oder aufgrund von mit Exposure Systems geführten Verhandlungen, einem mit Exposure Systems geschlossenen Vertrag, einem Fehler, einer Unzulänglichkeit oder einer Unterlassung von Exposure Systems, einer von Exposure Systems geltend gemachten höheren Gewalt oder einer c.q. verarbeiteten Gegenstandes oder der erbrachten Dienstleistung oder durch irgendeine (andere) Ursache, es sei denn a. Exposure Systems ist für Schäden versichert und diese Versicherung zahlt; in diesem Fall ist die Haftung insgesamt immer auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung gezahlt wird; b. der Kunde oder der betreffende Dritte nachweist, dass der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens eines oder mehrerer Geschäftsführer von Exposure Systems zurückzuführen ist.
12.2 Der Kunde hält Exposure Systems für alle Schäden schadlos, die dadurch entstehen, dass der Kunde sich nicht ausreichend um die erforderlichen Genehmigungen kümmert oder andere gesetzliche oder sonstige Anforderungen erfüllt.
12.3 Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die in Absatz 1 beschriebene Haftungsbeschränkung nicht aufrechterhalten werden kann, darf der von Exposure Systems zu zahlende Schadensersatzbetrag – einschließlich Vertragsstrafen – niemals den Betrag übersteigen, den der Kunde aufgrund des betreffenden Auftrags oder der Bestellung, aus dem/der sich der Schadensersatzanspruch ergibt, an Exposure Systems gezahlt hat oder schuldet, ausschließlich Mehrwertsteuer. In jedem Fall haftet Exposure Systems jedoch niemals für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
12.4 In allen Fällen, in denen Exposure Systems berechtigt ist, sich auf die Bestimmungen dieses Artikels zu berufen, kann sich auch jeder angesprochene Arbeitnehmer darauf berufen, als ob die Bestimmungen dieses Artikels von dem/den betreffenden Arbeitnehmer(n) festgelegt worden wären.
12.5 Der Kunde stellt Exposure Systems auf Verlangen vollständig von allen Ansprüchen Dritter gegen Exposure Systems in Bezug auf Sachverhalte frei, für die die Haftung in diesen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
13 Auflösung
13.1 Exposure Systems kann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung auflösen – ohne dem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein und unbeschadet des Rechts von Exposure Systems, vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen -, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt einem Antrag des Auftraggebers (natürliche Person) auf Anwendung der Umschuldungsregelung vom Gericht stattgegeben wird, der Auftraggeber die Verfügungsgewalt über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens infolge einer Pfändung, eines Konkurses oder auf andere Weise verliert, und für den Fall, dass der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, unabhängig davon, ob sich diese aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben.
13.2 In den in Absatz 1 genannten Fällen sind alle Beträge, die der Kunde Exposure Systems schuldet, einschließlich Schadensersatz, sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar.
14 Gesamtschuldnerische Haftung
14.1 Besteht der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt während der Erfüllung des Vertrags aus mehr als einer (juristischen) Person, so haftet jede dieser (juristischen) Personen Exposure Systems gegenüber gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Vertrag.
15 Verbot der Abtretung und Verpfändung von Rechten und/oder Pflichten
15.1 Der Kunde kann Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag mit Exposure Systems nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Exposure Systems auf einen Dritten übertragen oder von einem Dritten übernehmen lassen.
15.2 Dem Kunden ist es außerdem untersagt, Forderungen des Kunden gegen Exposure Systems, gleich aus welchem Grund, an Dritte zu verpfänden, es sei denn, Exposure Systems hat dem schriftlich zugestimmt. Exposure Systems kann die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen erteilen.
16 Geheimniskrämerei
16.1 Der Kunde darf den Vertrag und alles, was ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangt und von dem er weiß oder vernünftigerweise vermuten kann, dass es vertraulich ist, auf keinen Fall an Dritte weitergeben. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit die Offenlegung für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist oder der Kunde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zur Offenlegung verpflichtet ist.
17 Verwirkung von Klagerechten
17.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verjähren alle Klagerechte des Auftraggebers gegenüber Exposure Systems aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Auftrag oder einer Beauftragung – einschließlich Schadensersatzansprüchen und/oder Bußgeldern – in jedem Fall zwei Jahre nach dem Tag, an dem die betreffende gelieferte Ware, erbrachte Arbeit und/oder erbrachte Dienstleistung, auf die sich der Anspruch bezieht, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde, es sei denn, der/die Anspruch/e wird/werden innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen Gericht geltend gemacht.
18 Umwandlung und in Kraft bleibende Bestimmungen
18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht verbindlich sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch in Kraft. Außerdem sollte eine solche unwirksame Klausel in eine möglichst gleichwertige Klausel umgewandelt werden, die wirksam ist. 18.2 Nach der Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bleiben die Bestimmungen, die ihrer Natur nach für diesen Zweck bestimmt sind, in Kraft.
19 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
19.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen Exposure Systems und dem Kunden unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus den in diesen Bedingungen geregelten Beziehungen ergeben, werden, soweit sie die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zutphen überschreiten, dem Urteil des Bezirksgerichts Zutphen unterworfen, mit der Maßgabe, dass Exposure Systems auch berechtigt ist, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht am Sitz des Auftraggebers vorzulegen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer Mittelgelderland hinterlegt.