{"id":986,"date":"2023-07-25T11:43:05","date_gmt":"2023-07-25T11:43:05","guid":{"rendered":"https:\/\/2023.exposure-systems.com\/allgemeine-bedingungen-und-konditionen\/"},"modified":"2023-07-25T14:43:36","modified_gmt":"2023-07-25T14:43:36","slug":"allgemeine-bedingungen-und-konditionen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/exposure-systems.com\/de\/allgemeine-bedingungen-und-konditionen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Bedingungen und Konditionen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"986\" class=\"elementor elementor-986 elementor-178\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-81caa6d elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"81caa6d\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container 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genannt: Exposure Systems.<\/p>\n<h2><strong>1 Anwendbarkeit  <\/strong><\/h2>\n<p>1.1 Diese allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten f\u00fcr alle Angebote und Offerten von Exposure Systems sowie f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge und Rechtsverh\u00e4ltnisse mit Exposure Systems. Die Gegenpartei von Exposure Systems wird in diesen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen wie folgt bezeichnet: der Kunde.<\/p>\n<p>1.2 Exposure Systems lehnt die Anwendbarkeit von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Kunden ausdr\u00fccklich ab.<\/p>\n<h2><strong>2 Angebote und Abschluss von Vertr\u00e4gen<\/strong><\/h2>\n<p>2.1 Die Angebote von Exposure Systems sind freibleibend, es sei denn, in dem Angebot ist ausdr\u00fccklich etwas anderes angegeben.<\/p>\n<p>2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gr\u00f6\u00dfen- und Gewichtsangaben, Preise oder sonstige Angaben von Exposure Systems sind nicht verbindlich. Dabei handelt es sich nur um ungef\u00e4hre Angaben.<\/p>\n<p>2.3 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Exposure Systems oder eine von Exposure Systems zu diesem Zweck besonders bevollm\u00e4chtigte Person den vom Kunden erteilten Auftrag oder die Beauftragung schriftlich best\u00e4tigt hat oder durch die Unterschrift auf dem vom Kunden ausgestellten Angebot von Exposure Systems, wenn dieses als schriftliche Aufzeichnung der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen dienen soll. Wenn die Parteien dies nicht tun, der Kunde jedoch zustimmt, dass Exposure Systems mit der Ausf\u00fchrung des Auftrags beginnt, gilt der Inhalt des Angebots oder der Offerte als zwischen den Parteien vereinbart.<\/p>\n<p>2.4 Mehr- oder Minderleistungen sind f\u00fcr Exposure Systems erst dann verbindlich, wenn sie von Exposure Systems schriftlich best\u00e4tigt wurden.<\/p>\n<h2><strong>3 Preise und Sicherheit  <\/strong><\/h2>\n<p>3.1 Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten und\/oder anderer Steuern, Abgaben oder Z\u00f6lle, die auf die Waren als solche erhoben werden, es sei denn, im Angebot oder in der Auftragsbest\u00e4tigung ist ausdr\u00fccklich etwas anderes angegeben.<\/p>\n<p>3.2 Exposure Systems ist berechtigt, die vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genannten Preise zu erh\u00f6hen, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren nachtr\u00e4glich \u00e4ndern, wobei die ge\u00e4nderten Betr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>3.3 Werden die Preise nicht vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt, sind die vom Kunden zu zahlenden Preise die in den Preislisten von Exposure Systems angegebenen Preise, die am Tag der Lieferung oder am Tag der Fertigstellung der Arbeit oder Dienstleistung gelten.<\/p>\n<p>3.4 Exposure Systems ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit oder erg\u00e4nzende Sicherheit zur Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden zu verlangen und Lieferungen auszusetzen, bis der Kunde eine ausreichende Sicherheit f\u00fcr die Zahlung geleistet hat. Exposure Systems haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die dem Kunden durch diese Verz\u00f6gerung entstehen.<\/p>\n<h2><strong>4 Ausf\u00fchrung des Vertrags, Lieferung, Abweichungen und Solidit\u00e4t  <\/strong><\/h2>\n<p>4.1 Exposure Systems ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt zu dem vom Kunden angegebenen Zweck auszuf\u00fchren. Exposure Systems ist berechtigt, den Auftrag (teilweise) durch einen Dritten ausf\u00fchren zu lassen. Exposure Systems haftet weder f\u00fcr Texte (Inhalt oder Sprache) und Bildmaterial, die vom Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden, noch f\u00fcr die Tauglichkeit der dabei verwendeten digitalen Dateien\/Datentr\u00e4ger. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und dass alle anderen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen in dieser Hinsicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von Exposure Systems zur Verf\u00fcgung gestellten (Druck-)Proofs sorgf\u00e4ltig und zeitnah auf Fehler und M\u00e4ngel zu pr\u00fcfen und Exposure Systems seine Stellungnahme zu \u00fcbermitteln. Die Genehmigung der Tests oder die nicht rechtzeitige Erf\u00fcllung der Nachweispflicht gilt als Anerkennung, dass Exposure Systems die Tests vor den entsprechenden Arbeiten gem\u00e4\u00df dem Auftrag durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>4.3 Exposure Systems bem\u00fcht sich, den Auftrag innerhalb der angegebenen Frist auszuf\u00fchren, ist jedoch nicht verpflichtet, den Auftrag innerhalb dieser Frist abgeschlossen zu haben. Ein angegebenes Lieferdatum ist immer ein Zieltermin und gilt nur als Richtwert, sofern nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>4.4 Die \u00dcberschreitung einer Lieferfrist gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz, auf Aussetzung oder Nichterf\u00fcllung seiner Verpflichtungen oder auf Aufl\u00f6sung des Auftragsvertrags.<\/p>\n<p>4.5 Exposure Systems ist berechtigt, einen Auftrag im Ganzen oder nacheinander in Teilen zu liefern. Im letzteren Fall ist Exposure Systems berechtigt, dem Kunden jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen und deren Bezahlung zu verlangen. Wenn und solange eine Teillieferung vom Kunden nicht bezahlt wird und\/oder der Kunde andere Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder fr\u00fcheren Vertr\u00e4gen nicht erf\u00fcllt, ist Exposure Systems berechtigt, den\/die Vertrag\/Vertr\u00e4ge, soweit sie noch nicht erf\u00fcllt sind, ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung des Kunden aufzul\u00f6sen, wobei das Recht von Exposure Systems auf Schadenersatz gewahrt bleibt und der Kunde kein Recht auf Schadenersatz oder anderes geltend machen kann.<\/p>\n<p>4.6 Als Lieferdatum gilt der Tag des Versands der Waren oder der Tag der Benachrichtigung im Sinne von Absatz 8 dieses Artikels.<\/p>\n<p>4.7 Wenn vereinbart wurde, dass Exposure Systems den Transport der Waren \u00fcbernimmt, werden diese, wenn der Lieferort nicht ausdr\u00fccklich angegeben ist, von Exposure Systems an die Exposure Systems bekannte Adresse des Kunden geliefert oder zur Lieferung an diese Adresse geschickt. Die Waren reisen auf Kosten und Risiko des Kunden, auch wenn der Transportauftrag von oder im Namen von Exposure Systems erteilt wird. Sofern der Kunde Exposure Systems nicht rechtzeitig auffordert, die Waren w\u00e4hrend des Transports auf Kosten des Kunden zu versichern, reisen die Waren unversichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren nach Ankunft des Transportmittels so schnell wie m\u00f6glich zu entladen.<\/p>\n<p>4.8 Wenn nicht vereinbart wurde, dass Exposure Systems die Waren liefert (oder liefern l\u00e4sst), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Waren innerhalb von zwei Tagen nach der Mitteilung von Exposure Systems, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen von Exposure Systems in Aalten oder in dem von Exposure Systems benannten Vertriebszentrum oder Werk abzuholen (oder abholen zu lassen).<\/p>\n<p>4.9 Wenn der Kunde es vers\u00e4umt, die Waren zu den in Absatz 7 oder 8 genannten Zeiten abzunehmen oder abzuholen, befindet er sich bereits in Verzug. Exposure Systems ist dann berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder lagern zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Exposure Systems die Lagerkosten zu dem bei Exposure Systems \u00fcblichen Satz oder dem Exposure Systems in Rechnung gestellten Satz zu erstatten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung f\u00fcr diese Artikel aufgrund einer noch nicht erfolgten Lieferung zu verweigern.<\/p>\n<p>4.10 Mehr- oder Minderlieferungen im Verh\u00e4ltnis zur vereinbarten Anzahl sind zul\u00e4ssig, wenn sie die folgenden Prozents\u00e4tze nicht \u00fcber- oder unterschreiten: &#8211; Auflage bis zu 5.000 St\u00fcck: 10% &#8211; Auflage von 5.000 und mehr: 5%.<\/p>\n<p>4.11 Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem urspr\u00fcnglichen Entwurf, der Zeichnung, der Kopie oder dem Modell bzw. den Satz-, Druck- oder sonstigen Probedrucken andererseits k\u00f6nnen keinen Grund f\u00fcr eine Ablehnung, einen Preisnachlass, eine Vertragsaufl\u00f6sung oder einen Schadensersatz darstellen, wenn sie von geringer Bedeutung sind.<\/p>\n<p>4.12 Der Kunde ist verpflichtet, bei oder unmittelbar nach der Lieferung zu pr\u00fcfen, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen und insbesondere, ob sie intakt, gesund und vollst\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>4.13 Wird die gelieferte Menge nicht unverz\u00fcglich &#8211; sp\u00e4testens innerhalb von 48 Stunden &#8211; nach Lieferung der Waren schriftlich beanstandet, werden die auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen oder \u00e4hnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als richtig anerkannt. Wenn der Kunde bei der in Absatz 8 genannten Pr\u00fcfung und Inspektion M\u00e4ngel und\/oder Unzul\u00e4nglichkeiten feststellt, muss er diese Exposure Systems sp\u00e4testens acht Tage nach der Lieferung schriftlich mitteilen. Bei \u00dcberschreitung der in diesem Absatz genannten Fristen erlischt jeder Anspruch gegen Exposure Systems in Bezug auf diese M\u00e4ngel.<\/p>\n<p>4.14 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch f\u00fcr Auftr\u00e4ge, die die (De-)Montage oder den Transport von Waren beinhalten.<\/p>\n<h2><strong>5 Eigentums\u00fcbertragung und Eigentumsvorbehalt, Risiko und Pfandrechte  <\/strong><\/h2>\n<p>5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 4 auf den Kunden \u00fcber.<\/p>\n<p>5.2 Unbeschadet des Vorstehenden gehen die Waren ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von Exposure Systems in Aalten oder das von Exposure Systems benannte Vertriebszentrum oder die Fabrik verlassen haben, auf das Risiko des Kunden \u00fcber.<\/p>\n<p>5.3 a. Exposure Systems beh\u00e4lt sich das Eigentum an allen von ihr an den Kunden gelieferten Waren vor, bis der Kaufpreis f\u00fcr alle diese Waren vollst\u00e4ndig bezahlt wurde. F\u00fchrt Exposure Systems im Rahmen dieser Vereinbarungen vom Auftraggeber zu verg\u00fctende Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers aus, so gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber auch diese Forderungen von Exposure Systems vollst\u00e4ndig beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch f\u00fcr alle Forderungen, die Exposure Systems gegen\u00fcber dem Kunden aufgrund der Nichterf\u00fcllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Kunden aus dem vorgenannten Vertrag gegen\u00fcber Exposure Systems geltend machen kann. b. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Auftraggeber \u00fcbergegangen ist, darf dieser die Waren nicht verpf\u00e4nden oder einem Dritten ein anderes Recht daran einr\u00e4umen, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen unter Buchstabe f. c. Exposure Systems beh\u00e4lt sich hiermit das Pfandrecht gem\u00e4\u00df Artikel 3:237 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches an gelieferten Waren, die durch Zahlung in das Eigentum des Kunden \u00fcbergegangen sind und sich noch in dessen H\u00e4nden befinden, als zus\u00e4tzliche Sicherheit f\u00fcr andere als die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches genannten Forderungen vor, die Exposure Systems aus irgendeinem Grund noch gegen den Kunden hat. Exposure Systems ist jederzeit berechtigt und wird hiermit unwiderruflich vom Auftraggeber bevollm\u00e4chtigt, die f\u00fcr die Errichtung dieses vorbehaltenen Pfandrechts erforderlichen Handlungen vorzunehmen (was ausdr\u00fccklich die Errichtung des Pfandrechts durch \u00f6ffentliche oder eingetragene Privaturkunde einschlie\u00dft) und dabei auch im Namen des Auftraggebers zu handeln. Auf Verlangen von Exposure Systems verpflichtet sich der Kunde, diesem Versprechen unverz\u00fcglich nachzukommen. d. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Exposure Systems zu verwahren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware f\u00fcr die Dauer des Vorbehaltseigentums gegen Feuer-, Explosions- und Wassersch\u00e4den sowie Diebstahl zu versichern und Exposure Systems die Policen dieser Versicherungen auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verf\u00fcgung zu stellen. Alle Forderungen des Auftraggebers gegen\u00fcber den Versicherern der G\u00fcter aus den vorgenannten Versicherungspolicen werden, sobald Exposure Systems dies anzeigt, vom Auftraggeber in der in Artikel 3:239 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zus\u00e4tzliche Sicherheit f\u00fcr die Forderungen von Exposure Systems gegen\u00fcber dem Auftraggeber an diesen verpf\u00e4ndet. Es gelten die letzten beiden S\u00e4tze von Absatz 3c. e. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber Exposure Systems nicht nachkommt oder Exposure Systems begr\u00fcndeten Anlass zu der Bef\u00fcrchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Exposure Systems berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung gegen\u00fcber dem Kunden zur\u00fcckzunehmen. Nach der R\u00fccknahme wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der auf keinen Fall den urspr\u00fcnglichen Kaufpreis \u00fcbersteigen darf, abz\u00fcglich der bei der R\u00fccknahme entstandenen Kosten. f. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr an Dritte verkaufen und \u00fcbertragen. Beim Verkauf auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt von seinen Abnehmern auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren. g. Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Kunden erwirbt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Exposure Systems an Dritte abzutreten oder zu verpf\u00e4nden. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, diese Forderungen an Exposure Systems zu verpf\u00e4nden, sobald Exposure Systems den Wunsch dazu \u00e4u\u00dfert, und zwar in der in Artikel 3:239 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zus\u00e4tzliche Sicherheit f\u00fcr seine Forderungen gegen\u00fcber dem Auftraggeber, gleich welcher Art. Es gelten die letzten beiden S\u00e4tze von Absatz 3c. h. Soweit der Eigentumsvorbehalt von Exposure Systems an den gelieferten Waren durch Beitritt oder Umwandlung erlischt, bestellt der Auftraggeber hiermit im Voraus ein besitzloses Pfandrecht an den Beitrittswaren oder den umgewandelten Waren zugunsten von Exposure Systems als Sicherheit f\u00fcr alles, was der Auftraggeber Exposure Systems, gleich aus welchem Grund, schuldet oder schulden wird. Es gelten die letzten beiden S\u00e4tze von Absatz 3c.<\/p>\n<p>5.4 Alle Waren, Dokumente, Wertpapiere und Gelder, die Exposure Systems oder ein Dritter in seinem Namen vom oder f\u00fcr den Kunden, f\u00fcr welche Rechnung und zu welchem Zweck auch immer, besitzt oder erh\u00e4lt, sowie alle Forderungen, die der Kunde von Exposure Systems, f\u00fcr welche Rechnung auch immer, besitzt oder erh\u00e4lt, dienen Exposure Systems als Pfand f\u00fcr alles, was sie gegen den Kunden, f\u00fcr welche Rechnung auch immer, besitzt oder besitzen wird. Diese Verpf\u00e4ndung gilt jedes Mal als erfolgt, wenn Exposure Systems oder ein Dritter in seinem Namen diese Waren, Dokumente, Wertpapiere und Gelder zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen in Besitz nimmt.<\/p>\n<p>5.5 Nach Abschluss der Bestellung ist Exposure Systems zu keiner Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die mit der Bestellung verbundenen Produkte verpflichtet.<\/p>\n<h2><strong>6 Gussformen, Formen, Halbfabrikate, Produktionsanlagen, Hilfsmittel, usw.  <\/strong><\/h2>\n<p>6.1 Alle von Exposure Systems im Rahmen der Auftragsausf\u00fchrung hergestellten Gegenst\u00e4nde wie Formen, Shapes, Halbfabrikate, Produktionsmittel, Hilfswerkzeuge usw. oder ganz oder teilweise nach den Anweisungen von Exposure Systems hergestellte Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die der Auftraggeber die vereinbarten Kosten bezahlt hat, bleiben Eigentum von Exposure Systems, auch wenn sie im Angebot, in der Offerte oder in der Rechnung als gesonderte Position aufgef\u00fchrt sind. Exposure Systems ist nicht verpflichtet, diese Gegenst\u00e4nde dem Kunden auszuh\u00e4ndigen oder aufzubewahren.<\/p>\n<p>6.2 Die vom Kunden bezahlten Herstellungskosten sind als integraler Bestandteil der Gesamtkosten des Auftrags zu betrachten.<\/p>\n<h2><strong>7 Qualit\u00e4t und Werbung  <\/strong><\/h2>\n<p>7.1 Exposure Systems \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die von Exposure Systems verkauften Waren, ausgef\u00fchrten Arbeiten und\/oder erbrachten Dienstleistungen f\u00fcr den Zweck geeignet sind, f\u00fcr den der Kunde sie zu verwenden oder einzusetzen beabsichtigt, selbst wenn dieser Zweck Exposure Systems bekannt gegeben wurde, es sei denn, das Gegenteil wurde zwischen den Parteien ausdr\u00fccklich vereinbart.<\/p>\n<p>7.2 Der Kunde kann sich nicht mehr darauf berufen, dass das Gelieferte, Vollendete oder Erbrachte nicht dem Vertrag entspricht, wenn er Exposure Systems nicht innerhalb von acht Tagen, nachdem er dies festgestellt hat oder vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte feststellen k\u00f6nnen oder m\u00fcssen, und in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit der Lieferung der Waren, der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistungen, schriftlich dar\u00fcber informiert.<\/p>\n<p>7.3 Eine Reklamation in Bezug auf gelieferte Waren, geleistete Arbeiten oder erbrachte Dienstleistungen ber\u00fchrt nicht die Verpflichtungen des Kunden aus fr\u00fcheren oder zuk\u00fcnftigen Lieferungen oder Leistungen und berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung der Forderung von Exposure Systems auszusetzen.<\/p>\n<h2><strong>8 B\u00fcrgschaft  <\/strong><\/h2>\n<p>8.1 Von der Gew\u00e4hrleistung auf von Exposure Systems gelieferte Waren sind ausdr\u00fccklich ausgeschlossen: normaler Verschlei\u00df (einschlie\u00dflich allm\u00e4hlicher Verf\u00e4rbung, Verf\u00e4rbung und Glanzminderung durch UV-Einfluss oder Witterungseinfl\u00fcsse), jede Form von Sch\u00e4den, die w\u00e4hrend oder nach der kundeneigenen Anbringung von selbstklebenden Materialien auftreten, Sch\u00e4den durch unsachgem\u00e4\u00dfen oder unvorsichtigen Gebrauch, Sch\u00e4den, die nach oder infolge von \u00c4nderungen nach der Lieferung auftreten.<\/p>\n<p>8.2 F\u00fcr die von Exposure Systems verkauften und gelieferten Waren, die der Werksgarantie unterliegen, gelten ausschlie\u00dflich die entsprechenden Werksgarantiebedingungen.<\/p>\n<p>8.3 F\u00fcr die anderen von Exposure Systems verkauften und gelieferten Waren gelten die folgenden Garantiebedingungen: a. Exposure Systems garantiert ausschlie\u00dflich gelieferte Neuware f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Lieferung. b. Die Garantie erstreckt sich nur auf den kostenlosen Ersatz, die Reparatur oder die Wiederherstellung oder die Erstattung des in Rechnung gestellten Preises &#8211; nach dem Ermessen von Exposure Systems &#8211; der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Teils, sofern der Mangel auf Material- oder Konstruktionsfehler zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. c. Ein Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung besteht nicht, wenn die von Exposure Systems gelieferten Waren c.q. ein Dritter nicht in \u00dcbereinstimmung mit dem Handbuch oder den Anweisungen von Exposure Systems oder anderweitig falsch oder unsachgem\u00e4\u00df montiert oder installiert wurde, oder &#8211; falls eine Freigabe des von Exposure Systems gelieferten Artikels erforderlich ist &#8211; das entsprechende Freigabedokument vom jeweiligen Kunden nicht zur Verf\u00fcgung gestellt wurde c.q. an dritter Stelle wird Exposure Systems angezeigt. d. Der Gew\u00e4hrleistungsanspruch erlischt, wenn: 1. der Auftraggeber Exposure Systems nicht unverz\u00fcglich nach Entdeckung des Mangels benachrichtigt und Exposure Systems nicht die M\u00f6glichkeit gibt, den Mangel unverz\u00fcglich, in jedem Fall aber innerhalb von acht Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs gegen\u00fcber Exposure Systems, festzustellen und zu beheben; 2. der Auftraggeber einer Aufforderung von Exposure Systems, die mangelhafte Ware oder Teile davon frachtfrei an Exposure Systems zu senden, nicht nachkommt; 3. der Auftraggeber oder Dritte &#8211; ohne vorherige Kenntnis und Zustimmung von Exposure Systems &#8211; Arbeiten an der von Exposure Systems gelieferten oder bearbeiteten Ware vorgenommen haben, f\u00fcr die ein Gew\u00e4hrleistungsanspruch geltend gemacht wird; 4. der Mangel auf unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch, unzureichende Wartung, Verschlei\u00df oder Besch\u00e4digung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist; 5. die Ware nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet wird c.q. verwendet wird; 6. der Mangel die Folge ist von &#8211; die Anwendung staatlicher Vorschriften in Bezug auf die Art oder Qualit\u00e4t der verwendeten Materialien &#8211; Materialien oder Gegenst\u00e4nde, die in Absprache mit dem Kunden verwendet wurden &#8211; Materialien, Gegenst\u00e4nde, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, sofern sie auf Anweisung des Kunden verwendet wurden, sowie Materialien und Gegenst\u00e4nde, die vom Kunden oder in dessen Auftrag geliefert wurden.<\/p>\n<p>8.4 a. Exposure Systems garantiert die Unversehrtheit der von ihr ausgef\u00fchrten Arbeiten f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Fertigstellung der Arbeiten. b. Die Garantie erstreckt sich nur auf die kostenlose Beseitigung der innerhalb dieser Frist festgestellten M\u00e4ngel. c. F\u00fcr Notreparaturen und provisorische Reparaturen wird keine Garantie \u00fcbernommen.<\/p>\n<h2><strong>9 H\u00f6here Gewalt  <\/strong><\/h2>\n<p>9.1 H\u00f6here Gewalt auf Seiten von Exposure Systems liegt vor, wenn Exposure Systems durch Krieg, Kriegsgefahr, B\u00fcrgerkrieg, Unruhen, Terrorismus, Kriegshandlungen, Feuer, Wassersch\u00e4den, \u00dcberschwemmungen, Epidemien, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, Beschlagnahme, Ein- und Ausfuhrbehinderungen beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen, Maschinendefekte, St\u00f6rungen in der Energieversorgung, Material-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Defekte an Transportmitteln und Transportbehinderungen, und zwar sowohl im Unternehmen von Exposure Systems als auch bei seinen Lieferanten und den mit der Lagerung oder dem Transport Beauftragten und dar\u00fcber hinaus aus allen anderen Gr\u00fcnden, die au\u00dferhalb der Kontrolle oder des Risikos von Exposure Systems liegen.<\/p>\n<p>9.2 Eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Termin f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Arbeiten oder Dienstleistungen verl\u00e4ngert sich um den Zeitraum, in dem Exposure Systems durch h\u00f6here Gewalt an der Erf\u00fcllung oder Ausf\u00fchrung seiner Verpflichtungen gehindert ist.<\/p>\n<p>9.3 Verz\u00f6gert sich die Lieferung oder Ausf\u00fchrung von Arbeiten oder Dienstleistungen aufgrund h\u00f6herer Gewalt um mehr als zw\u00f6lf Monate, sind sowohl Exposure Systems als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag &#8211; f\u00fcr den nicht ausgef\u00fchrten Teil &#8211; unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz 4 aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>9.4 Wenn die h\u00f6here Gewalt eintritt, w\u00e4hrend der Vertrag bereits teilweise erf\u00fcllt wurde, wird der Auftraggeber den bereits gelieferten Teil der Sachen oder den bereits erbrachten Teil der Arbeiten\/Dienstleistungen behalten oder abnehmen und den daf\u00fcr geschuldeten Preis bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der bereits gelieferte Teil der Sachen oder die bereits erbrachten Arbeiten\/Dienstleistungen infolge der Nichtlieferung der restlichen Sachen oder der Nichtausf\u00fchrung der restlichen Arbeiten\/Dienstleistungen vom Auftraggeber nicht (mehr) effektiv genutzt oder verwertet werden k\u00f6nnen.c.q. die erbrachten Arbeiten\/Dienstleistungen infolge der Nichtlieferung der \u00fcbrigen Waren bzw. der Nichterbringung der \u00fcbrigen Arbeiten\/Dienstleistungen vom Auftraggeber nicht (mehr) effektiv genutzt bzw. verwertet werden k\u00f6nnen. Im letztgenannten Fall ist der Kunde, wenn sich die verbleibende Lieferung oder Leistung aufgrund h\u00f6herer Gewalt um mehr als zw\u00f6lf Monate verz\u00f6gert, berechtigt, den Vertrag auch f\u00fcr den bereits ausgef\u00fchrten Teil aufzul\u00f6sen und das bereits Gelieferte oder Ausgef\u00fchrte auf Kosten und Gefahr des Kunden an Exposure Systems zur\u00fcckzugeben oder Exposure Systems den Wert zu ersetzen.<\/p>\n<h2><strong>10 Gewerbliche und geistige Eigentumsrechte  <\/strong><\/h2>\n<p>10.1 Exposure Systems beh\u00e4lt sich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte, einschlie\u00dflich des Urheberrechts und des Geschmacksmusterrechts, an den von ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Spezifikationen, Modellen, Entw\u00fcrfen, Skizzen, Diagrammen usw. vor. Diese d\u00fcrfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch in irgendeiner Form zur Einsichtnahme zur Verf\u00fcgung gestellt oder vervielf\u00e4ltigt werden. Auf ein entsprechendes Ersuchen von Exposure Systems hin m\u00fcssen sie unverz\u00fcglich zur\u00fcckgegeben werden.<\/p>\n<p>10.2 Im Falle eines Versto\u00dfes gegen die Bestimmungen in Absatz 1 ist der Kunde verpflichtet, ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 10.000 \u20ac zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, unbeschadet des Rechts von Exposure Systems, vollen Schadensersatz mit Zinsen und Kosten zu fordern. Die gezahlte oder f\u00e4llige Strafe wird von der f\u00e4lligen Entsch\u00e4digung mit Zinsen und Kosten abgezogen.<\/p>\n<p>10.3 Exposure Systems ist im Rahmen eines Auftrags nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch die Verletzung von Urheber- oder Geschmacksmusterrechten, Patenten, Lizenzen und\/oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter infolge der Verwendung von durch den Kunden oder in dessen Auftrag zur Verf\u00fcgung gestellten Daten, wie Zeichnungen, Modellen, Entw\u00fcrfen usw., entstehen.<\/p>\n<p>10.4 Exposure Systems ist jederzeit berechtigt, die im Rahmen eines Auftrags f\u00fcr den Kunden erstellten Arbeiten f\u00fcr die eigene Werbung zu nutzen, es sei denn, dass zwingende, Exposure Systems bekannte Interessen dem entgegenstehen.<\/p>\n<h2><strong>11 Rechnungsstellung und Zahlung  <\/strong><\/h2>\n<p>11.1 Exposure Systems ist berechtigt, auch nach jeder Teillieferung oder Teilleistung der vereinbarten Arbeiten oder Dienstleistungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>11.2 Im Falle einer (vereinbarten) Teillieferung ist Exposure Systems berechtigt, nach der Lieferung des ersten Teils zus\u00e4tzlich zur Bezahlung dieses Teils die Bezahlung aller f\u00fcr den gesamten Auftrag angefallenen Kosten, wie z.B. f\u00fcr Filme, Formen und (Druck-)Probedrucke usw., zu verlangen.<\/p>\n<p>11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Preis innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 8 Tagen abz\u00fcglich 2 % Skonto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, Skonto oder Aufrechnung zu zahlen.<\/p>\n<p>11.4 Der in Rechnung gestellte Preis ist jedoch, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, jederzeit sofort f\u00e4llig und zahlbar, wenn der Auftraggeber f\u00fcr insolvent erkl\u00e4rt wird, einen vorl\u00e4ufigen Zahlungsaufschub beantragt, einem Antrag des Auftraggebers (nat\u00fcrliche Person) auf Anwendung der Umschuldungsregelung vom Gericht stattgegeben wird, der Auftraggeber die Befugnis verliert, \u00fcber sein Verm\u00f6gen oder Teile davon durch Pf\u00e4ndung, Zwangsverwaltung oder auf andere Weise zu verf\u00fcgen, und wenn der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt, unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz ergeben.<\/p>\n<p>11.5 Der Kunde ist, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, bereits durch den blo\u00dfen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.<\/p>\n<p>11.6 Bei \u00dcberschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszinsen in H\u00f6he von 1 % pro Monat ab dem Datum des Verzugs, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gez\u00e4hlt wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die f\u00fcr dieses Jahr f\u00e4lligen Zinsen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>11.7 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, schuldet er auch die au\u00dfergerichtlichen Inkassokosten. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 15% der noch f\u00e4lligen Hauptsumme, mindestens jedoch 250 \u20ac. Exposure Systems ist nur verpflichtet, die entstandenen Kosten nachzuweisen, soweit sie den im vorigen Satz genannten Prozentsatz und Betrag \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>11.8 Vom Kunden geleistete Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller f\u00e4lligen Kosten und Zinsen sowie der am l\u00e4ngsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine sp\u00e4tere Rechnung bezieht.<\/p>\n<h2><strong>12 Haftung und Entsch\u00e4digung  <\/strong><\/h2>\n<p>12.1 Mit Ausnahme der Verpflichtung von Exposure Systems aus der in Artikel 7 genannten Garantie haftet Exposure Systems nicht f\u00fcr direkte oder indirekte materielle oder immaterielle Sch\u00e4den jeglicher Art, die dem Kunden oder einem Dritten im Zusammenhang mit oder aufgrund von mit Exposure Systems gef\u00fchrten Verhandlungen, einem mit Exposure Systems geschlossenen Vertrag, einem Fehler, einer Unzul\u00e4nglichkeit oder einer Unterlassung von Exposure Systems, einer von Exposure Systems geltend gemachten h\u00f6heren Gewalt oder einer c.q. verarbeiteten Gegenstandes oder der erbrachten Dienstleistung oder durch irgendeine (andere) Ursache, es sei denn a. Exposure Systems ist f\u00fcr Sch\u00e4den versichert und diese Versicherung zahlt; in diesem Fall ist die Haftung insgesamt immer auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung gezahlt wird; b. der Kunde oder der betreffende Dritte nachweist, dass der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrl\u00e4ssigkeit seitens eines oder mehrerer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Exposure Systems zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>12.2 Der Kunde h\u00e4lt Exposure Systems f\u00fcr alle Sch\u00e4den schadlos, die dadurch entstehen, dass der Kunde sich nicht ausreichend um die erforderlichen Genehmigungen k\u00fcmmert oder andere gesetzliche oder sonstige Anforderungen erf\u00fcllt.  <\/p>\n<p>12.3 Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die in Absatz 1 beschriebene Haftungsbeschr\u00e4nkung nicht aufrechterhalten werden kann, darf der von Exposure Systems zu zahlende Schadensersatzbetrag &#8211; einschlie\u00dflich Vertragsstrafen &#8211; niemals den Betrag \u00fcbersteigen, den der Kunde aufgrund des betreffenden Auftrags oder der Bestellung, aus dem\/der sich der Schadensersatzanspruch ergibt, an Exposure Systems gezahlt hat oder schuldet, ausschlie\u00dflich Mehrwertsteuer. In jedem Fall haftet Exposure Systems jedoch niemals f\u00fcr indirekte Sch\u00e4den und Folgesch\u00e4den, einschlie\u00dflich entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Sch\u00e4den aufgrund von Betriebsunterbrechungen.<\/p>\n<p>12.4 In allen F\u00e4llen, in denen Exposure Systems berechtigt ist, sich auf die Bestimmungen dieses Artikels zu berufen, kann sich auch jeder angesprochene Arbeitnehmer darauf berufen, als ob die Bestimmungen dieses Artikels von dem\/den betreffenden Arbeitnehmer(n) festgelegt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>12.5 Der Kunde stellt Exposure Systems auf Verlangen vollst\u00e4ndig von allen Anspr\u00fcchen Dritter gegen Exposure Systems in Bezug auf Sachverhalte frei, f\u00fcr die die Haftung in diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h2><strong>13 Aufl\u00f6sung  <\/strong><\/h2>\n<p>13.1 Exposure Systems kann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufl\u00f6sen &#8211; ohne dem Auftraggeber gegen\u00fcber schadensersatzpflichtig zu sein und unbeschadet des Rechts von Exposure Systems, vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen -, wenn der Auftraggeber f\u00fcr insolvent erkl\u00e4rt wird, einen vorl\u00e4ufigen Zahlungsaufschub beantragt einem Antrag des Auftraggebers (nat\u00fcrliche Person) auf Anwendung der Umschuldungsregelung vom Gericht stattgegeben wird, der Auftraggeber die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber sein gesamtes oder einen Teil seines Verm\u00f6gens infolge einer Pf\u00e4ndung, eines Konkurses oder auf andere Weise verliert, und f\u00fcr den Fall, dass der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt, unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben.<\/p>\n<p>13.2 In den in Absatz 1 genannten F\u00e4llen sind alle Betr\u00e4ge, die der Kunde Exposure Systems schuldet, einschlie\u00dflich Schadensersatz, sofort und in vollem Umfang f\u00e4llig und zahlbar.<\/p>\n<h2><strong>14 Gesamtschuldnerische Haftung  <\/strong><\/h2>\n<p>14.1 Besteht der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Erf\u00fcllung des Vertrags aus mehr als einer (juristischen) Person, so haftet jede dieser (juristischen) Personen Exposure Systems gegen\u00fcber gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Verpflichtungen aus dem Vertrag.<\/p>\n<h2><strong>15 Verbot der Abtretung und Verpf\u00e4ndung von Rechten und\/oder Pflichten  <\/strong><\/h2>\n<p>15.1 Der Kunde kann Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag mit Exposure Systems nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Exposure Systems auf einen Dritten \u00fcbertragen oder von einem Dritten \u00fcbernehmen lassen.<\/p>\n<p>15.2 Dem Kunden ist es au\u00dferdem untersagt, Forderungen des Kunden gegen Exposure Systems, gleich aus welchem Grund, an Dritte zu verpf\u00e4nden, es sei denn, Exposure Systems hat dem schriftlich zugestimmt. Exposure Systems kann die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen erteilen.<\/p>\n<h2><strong>16 Geheimniskr\u00e4merei  <\/strong><\/h2>\n<p>16.1 Der Kunde darf den Vertrag und alles, was ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erf\u00fcllung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangt und von dem er wei\u00df oder vern\u00fcnftigerweise vermuten kann, dass es vertraulich ist, auf keinen Fall an Dritte weitergeben. Der vorstehende Satz gilt nicht, soweit die Offenlegung f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieses Vertrages erforderlich ist oder der Kunde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zur Offenlegung verpflichtet ist.<\/p>\n<h2><strong>17 Verwirkung von Klagerechten<\/strong><\/h2>\n<p>17.1 Soweit in diesen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verj\u00e4hren alle Klagerechte des Auftraggebers gegen\u00fcber Exposure Systems aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Auftrag oder einer Beauftragung &#8211; einschlie\u00dflich Schadensersatzanspr\u00fcchen und\/oder Bu\u00dfgeldern &#8211; in jedem Fall zwei Jahre nach dem Tag, an dem die betreffende gelieferte Ware, erbrachte Arbeit und\/oder erbrachte Dienstleistung, auf die sich der Anspruch bezieht, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde, es sei denn, der\/die Anspruch\/e wird\/werden innerhalb dieser Frist bei dem zust\u00e4ndigen Gericht geltend gemacht.<\/p>\n<h2><strong>18 Umwandlung und in Kraft bleibende Bestimmungen  <\/strong><\/h2>\n<p>18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht verbindlich sein, so bleiben die \u00fcbrigen Bestimmungen dennoch in Kraft. Au\u00dferdem sollte eine solche unwirksame Klausel in eine m\u00f6glichst gleichwertige Klausel umgewandelt werden, die wirksam ist. 18.2 Nach der Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bleiben die Bestimmungen, die ihrer Natur nach f\u00fcr diesen Zweck bestimmt sind, in Kraft.<\/p>\n<div> <\/div>\n<h2><strong>19 Anwendbares Recht und zust\u00e4ndiges Gericht  <\/strong><\/h2>\n<p>19.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen Exposure Systems und dem Kunden unterliegen dem niederl\u00e4ndischen Recht. Die Anwendbarkeit des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen von 1980 \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>19.2 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus den in diesen Bedingungen geregelten Beziehungen ergeben, werden, soweit sie die Zust\u00e4ndigkeit des Bezirksgerichts Zutphen \u00fcberschreiten, dem Urteil des Bezirksgerichts Zutphen unterworfen, mit der Ma\u00dfgabe, dass Exposure Systems auch berechtigt ist, die Streitigkeit dem zust\u00e4ndigen Gericht am Sitz des Auftraggebers vorzulegen. Diese allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer Mittelgelderland hinterlegt.<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Bedingungen und Konditionen Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung EXPOSURE SYSTEMS NEDERLAND B.V. mit Sitz in (6673DE) Andelst, Industrieweg 10, nachstehend genannt: Exposure Systems. 1 Anwendbarkeit 1.1 Diese allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten f\u00fcr alle Angebote und Offerten von Exposure Systems sowie f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge und Rechtsverh\u00e4ltnisse mit Exposure Systems. 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